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Verwarnung

Eine Ahndung auch von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 ff des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wird Verwarnung genannt. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und kann mit oder ohne Erhebung eines Verwarngeldes verbunden sein.

Insbesondere im Straßenverkehrsrecht ist die schriftliche Verwarnung häufig mit einer Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 35 Euro verbunden.

Ein Hinweiszettel wird am Fahrzeug angebracht, wenn eine Ordnungswidrigkeit des ruhenden Verkehrs vorliegt, wo der Fahrer bzw. der Halter abwesend ist. Diese Hinweiszettel werden umgangssprachlich "Strafzettel" oder "Knöllchen" genannt. Die schriftliche Verwarnung erfolgt meist auf dem Postweg, diese kann jedoch mit weiteren Verwaltungsgebühren auferlegt werden.

Polizeipräsidium Oberbayern

Polizeipräsidium München Rückseite der Verwarnung Überweisung/Zahlschein