Verwarnung
Eine Ahndung auch von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach § 56 ff des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) wird Verwarnung genannt. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und kann mit oder ohne Erhebung eines Verwarngeldes verbunden sein.Polizeipräsidium München | Rückseite der Verwarnung | Überweisung/Zahlschein |