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Hinweise zum Ausfüllen » Gagenschein/Arbeitsvertrag

Führen Sie den Mauszeiger auf die farblich (gelb, orange, grün und blau) markierten Felder um die Hinweise zu lesen.

Bitte nur vollständig ausgefüllten Schein und unter Beachtung der Rückseite unterschreiben. Die 12-stellige Sozialversicherungsnummer ist stets anzugeben. Die Nummer entnehmen Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis, Ihrem Rentenbescheid oder Ihrem Rentenausweis. Besitzen Sie noch keinen Sozialversicherungsnummer müssen Sie immer auf den Komparsenschein die Angaben zum Geburtsmanen, Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland angeben. Wir benötigen eine Kopie des Sozialversicherungsausweises. Der Personenkreis, welcher bei dem Vermerk (A) aufgeführt ist, ist sozialversicherungsfrei. Die Sozialversicherungsfreiheit erlischt aber mit erreichen der 50 Tage. Das bedeutet: ab dem 51. Drehtag müssen die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Wenn Sie privat versichert sind benötigen wir eine Kopie der Bescheinigung (einmal pro Kalenderjahr). Bei Neu-EU-Bürgern benötigen wir eine Kopie der gültigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis und bei Nicht-EU-Bürgern muss neben der Kopie der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis eine Kopie eines gültigen Passes beigelegt werden. Sind Sie konfessionslos, dann benötigen wir eine Kopie der Lohnsteuerkarte (einmal pro Kalenderjahr). Bei allen Sozialversicherungspflichtigen benötigen wir zur Abrechnung einmal pro Kalenderjahr eine Kopie der aktuellen Lohnsteuerkarte, sonst erfolgt automatisch die Verrechnung über die (ungünstigste) Lohnsteuerklasse 6, Angabe der Krankenkasse und eine leserliche E-Mail-Adresse, damit wir die Abrechnung zusenden können. Arbeitnehmer/in ist jemand der eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Wir benötigen keinen Statusnachweis. Ein Minijob bis 400 Euro ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und enthält somit nicht den Status Arbeitnehmer. Hingegen ist ein Minijob ab 400,01 Euro sozialversicherungspflichtig. Von Pensionären benötigen wir zur Abrechnung eine Pensionsbescheinigung. Bei Rentner/innen unter 65 Jahre benötigen wir einen Rentenausweis. Bei Beamten wird kein Statusnachweis benötigt. Freiberufler/in ist im sozialversicherungsrechtlichen Sinne jemand, der vom Finanzamt eine Steuernummer zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhalten hat und freiwillig bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, es sei denn er ist bei der Künstlersozialkasse pflichtversichert. Wir benötigen zur Abrechnung eine Mitteilung des Finanzamts über die Steuernummer (einmal pro Kalenderjahr). Freiberufler/in, welche ergänzend ALG2, Grundsicherung bezieht oder seitens der Agentur für Arbeit oder seitens anderer Behörden Krankenkassenbeiträge auch nur teilweise bezahlt, wird sozialversicherungspflichtig. Ist dies der Fall benötigen wir eine Kopie der Lohnsteuerkarte. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist jemand Selbständig, der ein Gewerbe angemeldet hat und freiwillig bei einer privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Wir benötigen eine Kopie des Gewerbescheins (einmal pro Kalenderjahr). Der Status Selbstständig gilt nur dann, wenn das angemeldete Gewerbe als Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Selbstständigkeit, die als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, wird sozialversicherungspflichtig. Selbstständige, welche ergänzend Alg2, Grundsicherung bezieht oder seitens der Agentur für Arbeit oder seitens anderer Behörden Krankenkassenbeiträge auch nur teilweise bezahlt, wird sozialversicherungspflichtig. Ist dies der Fall benötigen wir eine Kopie der Lohnsteuerkarte. Hausfrau/-mann ist jemand, der verheiratet ist und dessen Ehepartner den Lebensunterhalt bestreitet. Es wird kein Statusnachweis benötigt. Student/in ist jemand, der an einer Fachhochschule oder an einer Hochschule eingeschrieben ist. Hier muss eine Kopie der gültigen Immatrikulationsbescheinigung (pro Semester) eingereicht werden. Ausnahmen: Studenten ab dem 26. Fachsemester, Studenten im Urlaubssemester und Studenten eines Fernstudiums sind sozialversicherungspflichtig und müssen eine Kopie der Lohnsteuerkarte einreichen. Auszubildende benötigen keinen Statusnachweis. Schüler/in ab 16 Jahre ist jemand der eine allgemeinbildende Schule besucht. Für die Abrechnung wird die  Kopie eines gültigen Schülerausweises (einmal pro Schuljahr einzureichen) benötigt. Kinder und Schüler/innen bis 15 Jahre benötigen keinen Statusnachweis. Angabe des Titels / der Produktion, z.B. Marienhof, K11, … Bei welcher Produktion(-firma) dreht Ihr? Z.B. Bavaria Film, Constantin Entertainment, … Bei Rückfragen stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr gern zur Verfügung Ein hauptberuflich Selbständiger oder ein hauptberuflich Freiberuflicher ist nach § 5 Abs. 5 SGB nicht kranken- bzw. pflegeversicherungspflichtig. Das gilt auch für die Nebenbeschäftigung, allerdings entfällt die Freiheit bei mehr als 20 Stunden Arbeitszeit die Woche der Nebentätigkeit und wenn diese Nebentätigkeit auch mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße reduziert.

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag von 08:00 – 18:00 Uhr gern zur Verfügung und wünschen einen tollen Dreh.

Ihre Teamwork–Filmservice GmbH, Max-Loidl-Weg 4, 85598 Baldham, +49 (8106) 9952-555, Fax: +49 (8106) 9952-557, E-Mail: komparsen@teamworkfilm.tv